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Das Friedlichkeitsgebot ist verletzt, wenn Sitzblockaden den Straftatbestand der Nötigung erfüllen. Verhinderungsblockaden, die nur den Zweck verfolgen, andere Rechtsträger in ihrer Rechtsposition zu beeinträchtigen, genießen nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit. Bei ihnen geht es nicht mehr um öffentliche Kundgabe einer gemeinsamen Aussage oder den Einsatz hinnehmbarer Mittel zur Verstärkung dieser Kundgabe, sondern primär um “Selbstvollzug” gewünschter Maßnahmen oder um bloße Schädigung Dritter. Wenn daher in Stuttgart Lastwagen an der Zu- oder Abfahrt gehindert werden, so ist dies rechtswidrig.
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